Geraucht wird jetzt vor der Tür
Die Raucherpause findet also in der Regel nicht mehr „versteckt“ in verqualmten Pausenräumen statt, in die wegen des blauen Dunstes irgendwann meist sowieso nur noch die rauchenden Beschäftigten gegangen sind. Nein, im Betrieb wird jetzt zumeist „öffentlich“ geraucht, zum Beispiel an kleinen Raucherinseln rund um fest installierte Aschenbecher. Und wird damit hin und wieder auch zum Thema im Betrieb. Ein dabei oftmals gehörter – manchmal auch nur gedachter – Satz: „Geht der/ die schon wieder zum Rauchen?“.
Raucherpausen können auch Anlass für Streit sein
Manche finden es sogar ungerecht, dass Raucherinnen und Raucher durch die Zigarettenpause immer wieder einen Anlass haben, die Arbeit zu unterbrechen. Über diese Frage kann es sogar zu Konflikten kommen, in denen die rauchenden Beschäftigten manchmal mit der Frage „kontern“, wie viel Zeit die nichtrauchenden Kollegen und Kolleginnen denn im Internet verbringen würden, während man draußen eine rauchen sei. Förderlich für den Betriebsfrieden ist eine solche Auseinandersetzung sicherlich nicht und sie motiviert die rauchende Belegschaft auch nicht unbedingt dazu, einen Rauchstopp anzugehen.
Wie sieht die Rechtslage zur Raucherpause aus?
Ein Blick in gesetzliche Vorschriften, in diesem Fall in das Arbeitszeitgesetz, kann eventuell helfen, die Emotionen aus dem Thema zu nehmen und Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Dort steht nämlich, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu machen ist. Diese Ruhepause wiederum darf nicht beliebig „gestückelt“ werden. Ganz genau heißt es in dem Gesetz, dass die Ruhepause nicht in kleineren Einheiten als 15 Minuten genommen werden darf. Das bedeutet für Raucherinnen und Raucher, dass sie ihre gesetzlich vorgeschriebene Pause nicht in mehreren kurzen über den Tag verteilten Zigarettenpausen nehmen dürfen.
Die kurzen nicht offiziellen Raucherpausen
In den größeren Pausen darf natürlich geraucht werden, außerhalb der Arbeitsstätte versteht sich. Aber was ist mit den kurzen, nicht offiziellen Pausen dazwischen? Eine Antwort gibt die Broschüre „rauchfrei am Arbeitsplatz“ der BZgA: „Aus der Pflicht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Rauchers kann sich die Pflicht für den Arbeitgeber bzw. für die Betriebsparteien ergeben, dem Raucher entsprechende zusätzliche Raucherpausen zu gewähren. Eine solche Regelung ist allerdings mitbestimmungspflichtig gemäß §87 Betriebsverfassungsgesetz. Der Arbeitgeber kann allerdings festsetzen, dass die durch die Raucherpausen verloren gegangene Arbeitsleistung nachgeholt oder nicht vergütet wird.“
Das bedeutet also zum einen, dass in Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, dieser bei Regelungen zum Rauchen ein Mitbestimmungsrecht hat. Und zum anderen müssen die kurzen Raucherpausen nicht unbedingt bezahlt werden.
Nächste Woche geht es weiter
So sieht also die Rechtslage aus. Im Betrieb kann aber noch mehr zum Thema Rauchen „passieren“. So gibt es spezielle Angebote, die Beschäftigte dabei unterstützen, rauchfrei zu werden. Über diese Möglichkeiten informieren wir Sie in der nächsten Woche, in Teil 3 unserer Serie „Rauchen und Arbeit“.
Weitere Informationen zum Thema Rauchen im Betrieb finden Sie in dem Leitfaden „Rauchfrei am Arbeitsplatz“ der BZgA, den Sie auf <link https: www.bzga.de botmed_31040000.html.>dieser Seite bestellen oder herunterladen können.