Sachsen-Anhalt
Das Anfang 2008 in Kraft getretene Nichtraucherschutzgesetz des Bundeslandes Sachsen-Anhalt schreibt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gaststätten, Schulen, Sport- und Kultureinrichtungen, Krankenhäusern und sonstigen Pflegestätten, sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen vor.
Im Juni 2009 wurden eine Novellierung des Gesetzes und damit eine Reihe von Ausnahmen beschlossen. Danach darf in Einraumgaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Fläche geraucht werden, wenn Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben und eine Kennzeichnung als „Raucher-Gaststätte“ erfolgt. In Diskotheken dürfen abgetrennte Räume für Raucherinnen und Raucher ohne Tanzfläche eingerichtet werden. Jugendlichen bis 18 Jahren ist der Zutritt zu diesen Diskotheken nicht gestattet. Auch in öffentlichen Gebäuden dürfen Extraräume für Rauchende geschaffen werden. Schülerinnen und Schüler in Berufsbildenden Schulen dürfen auf dem Gelände rauchen. Seniorinnen und Senioren ist das Rauchen in den Privaträumen von Pflegeheimen gestattet.
Für alle Regelungen gilt der Grundsatz, dass die Gefährdung durch Passivrauchen verhindert werden muss.
Das Rauchverbot gilt unter anderem nicht für privat genutzte Gebäude und Hafträume von Häftlingen. Personenbezogene Ausnahmen können gemacht werden, wenn das Verlassen des Raumes nicht erlaubt oder möglich ist. Auch hierbei muss der Schutz vor Passivrauch gewährleistet bleiben.
Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz werden seit dem 1. Juli 2008 mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet.
Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.