Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz darf in öffentlichen Einrichtungen, Krankenhäusern, Pflege- und Seniorenheimen und Schulen nicht geraucht werden. Öffentlich genutzte Gebäude wie Kinos, Theater, Museen, Sportstätten und Universitäten unterliegen ebenfalls dem Rauchverbot, auch wenn sie sich in privater Trägerschaft befinden.
 
Das Gesetz umfasst zudem ein Rauchverbot in Gaststätten. Bedingt durch die im Zuge des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts (30. Juli 2008) notwendig gewordene Neuregelung des Gesetzes, wurden diese Regelungen zum Teil aber wieder aufgehoben. Demnach ist das Rauchen in Betrieben mit nur einem Gastraum, der eine Grundfläche von weniger als 75 Quadratmetern hat, erlaubt. In diesen Gaststätten müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es dürfen keine oder nur „einfach zubereitete“ Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung angeboten werden.

Außerdem kann die Betreiberin oder der Betreiber einer solchen Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, falls dies von den Veranstaltern gewünscht wird.

In abgetrennten, gekennzeichneten Nebenräumen darf ebenfalls geraucht werden. Allerdings dürfen Gastwirte in diesen Nebenräumen keine Tanzflächen einrichten. Zeitweilig genutzte Festzelte sind ebenfalls vom Rauchverbot ausgenommen. Ein Hinweis im Eingangsbereich muss jeweils auf das Rauchverbot aufmerksam machen.

Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.

Der Text der Gesetzesnovellierung steht Ihnen hier zum Download bereit.