Schleswig-Holstein
Das schleswig-holsteinische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es verbietet das Rauchen in Behörden, Kranken- und Pflegehäusern, Erziehungs- und Bildungs-einrichtungen, sowie Sport- und Kulturstätten.
In der Gastronomie gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Ausgenommen vom Rauchverbot sind zum Beispiel Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern, die keine zubereiteten Speisen anbieten. Außerdem dürfen abgeschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet wird. Der Zutritt von Personen unter 18 Jahren ist dann jedoch verboten.
In Heimen und Krankenhäusern können bei ärztlicher oder therapeutischer Begründung Ausnahmen gestattet werden. In Festzelten, die an bis zu 21 aufeinander folgenden Tagen genutzt werden, entscheidet der Betreiber oder die Betreiberin, ob ein Rauchverbot umgesetzt werden soll.
Als Strafe für Raucherinnen und Raucher, die sich nicht an das Gesetz halten sowie für Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen, sind Geldbußen bis zu 1.000 Euro vorgesehen.
Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.