Sachsen

Ab dem 1. Februar 2008 darf in den Behörden und Organisationseinheiten des Freistaates Sachsen nicht mehr geraucht werden. Damit sind Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung und Bildungseinrichtungen ebenso vom Rauchverbot betroffen wie Heime, Kulturhäuser und Sportstätten.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 sind einige Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot beschlossen worden. So darf in der Gastronomie in ausgeschilderten und abgetrennten Nebenräumen geraucht werden. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Lokals darf das Rauchen in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum gestatten, wenn unter 18-jährigen kein Zutritt gewährt wird.

Weitere Ausnahmeregelungen außerhalb der Gastronomie betreffen unter anderem Justizvollzuganstalten, polizeiliche Verhörräume und von Personen alleinig genutzte Wohn- und Arbeitsräume. An Berufsschulen dürfen für volljährige Schülerinnen und Schüler Raucherzonen eingerichtet werden.

Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.