Hamburg
Seit Januar 2008 darf in Hamburg weder in Restaurants, Diskotheken, Kultur- und Sportstätten noch in geschlossenen Einkaufszentren oder Einzelhandelsgeschäften geraucht werden. Auch in Behörden, öffentlichen Einrichtungen, Schulen, Hochschulen und Krankenhäusern gilt das Rauchverbot.
In Kneipen darf geraucht werden, „wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes verfügen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist“. In Gaststätten, die „zubereitete Speisen" servieren, darf ausnahmslos nicht geraucht werden. In öffentlichen Gebäuden gilt ein absolutes Rauchverbot.
Zum 1. September 2012 wurde das Passivraucherschutzgesetz geändert, am 11. September 2012 ist zudem die Hamburgische Passivraucherschutzverordnung (HmbPSchV) in Kraft getreten. In dieser Verordnung werden die technischen Anforderungen an Raucherräume und deren Belüftung geregelt.
Raucherräume sind in Hamburg ausschließlich in Gaststätten mit mehr als 75 Quadratmetern zugelassen. Die Räume müssen baulich und technisch so abgeschlossen sein, dass kein Rauch in Nichtraucherbereiche dringen kann. Die Verordnung sieht vor, dass „die Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlage spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zertifiziert“ werden muss.
Verstöße gegen das Rauchverbot können mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 bis 200 Euro bestraft werden. Bei Nichteinhaltung der Hinweispflicht durch die Betreiberin oder den Betreiber der Einrichtung können Bußgelder zwischen 50 und 500 Euro anfallen.
Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download. Die Hamburgische Passivraucherschutzverordnung (HmbPSchV) kann hier eingesehen werden.