Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

In Deutschland sind etwa 8,5 Millionen Nichtraucherinnen und Nichtraucher Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Durch Passivrauchen können die gleichen Erkrankungen wie durch aktives Rauchen verursacht werden.

Personen, die 10-15 Jahre in einem stark verrauchten Raum arbeiten müssen, erkranken doppelt so häufig an Lungenkrebs wie Personen, deren Arbeitsplatz rauchfrei ist.

Schwangere Frauen, die am Arbeitsplatz den Tabakrauch der Kolleginnen und Kollegen einatmen, sind besonders gefährdet. Ihre Gesundheit und die ihres Kindes können schwer geschädigt werden.

Ein rauchfreier Arbeitsplatz fördert die Gesundheit aller  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und erhöht die Wirtschaftlichkeit des Betriebs.

Zum Schutz der Beschäftigten vor Passivrauch wurden gesetzliche Maßnahmen getroffen. Durch die Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.

Auszug aus der Arbeitstättenverordnung (ArbStättV):

§ 5 Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der schwangeren und stillenden Frau so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist (§2 Abs.1 und 5). Dies beinhaltet u.a. den Schutz vor Tabakrauch.