Hessen

In Hessen gilt seit dem 01. Oktober 2007 das Rauchverbot in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen. Darin sind unter anderem Gaststätten, Behörden, Krankenhäuser, Hochschulen, Heime, Schulen, Sportanlagen und Flughäfen sowie Theater, Museen und Kinos eingeschlossen. Für das Rauchverbot gilt eine Hinweispflicht.

Im März 2010 ist eine Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes in Kraft getreten. In dem Gesetz sind einige Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten festgehalten. So gilt das Rauchverbot nicht in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten sowie in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen serviert werden. Eine Ausnahme vom Rauchverbot besteht ebenso in Gaststätten und vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft).

Auch in temporären Festzelten wird vom Rauchverbot abgesehen. In Krankenhäusern können im Einzelfall, beispielsweise aus therapeutischen Gründen, Ausnahmen für Patientinnen und Patienten gemacht werden, solange der Nichtraucherschutz für andere gewährleistet bleibt.  
Wer trotz Verbot raucht, wird mit einem Bußgeld bis zu 200 Euro bestraft. Für Betreiberinnen und Betreiber der betroffenen Einrichtungen können bei Ordnungswidrigkeiten Bußgelder bis zu 2.500 Euro anfallen.

Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.