Bundesgesetz zum Nichtraucherschutz

Zum 1. September 2007 ist in Deutschland das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Die Beschäftigten in Bundesbehörden und die Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf Schutz vor dem Passivrauchen.

Zu den öffentlichen Einrichtungen der Bundesverwaltung, die von dem grundsätzlichen Rauchverbot betroffen sind, gehören Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Auch Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundesverfassungsgericht fallen unter das Gesetz.

Das grundsätzliche Rauchverbot im öffentlichen Personenverkehr betrifft alle öffentlichen Verkehrsmittel, wie Busse, Bahnen, aber auch Taxen.

Artikel 2 im Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens betrifft eine Änderung in der Arbeitsstättenverordnung.

Der § 5 der ArbStättV besagt Folgendes:

Absatz 1: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."

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