Bremen

In der Hansestadt darf seit dem 1. Januar 2008 in öffentlichen Gebäuden, Gaststätten, Diskotheken, Schulen, Hochschulen, Studentenwohnheimen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Flughäfen sowie in Sport- und Kulturstätten nicht mehr geraucht werden. Das Rauchverbot ist durch einen Hinweis kenntlich zu machen.

Räume, die der alleinigen privaten Nutzung dienen, sind vom Rauchverbot ausgenommen. Weiterhin können Ausnahmen, beispielsweise in Justizvollzugsanstalten und bei polizeilichen Vernehmungen, gemacht werden. Mit der Gesetzesnovellierung vom 16. Dezember 2008 darf in Gaststätten wieder geraucht werden, wenn der Gastraum nicht die Fläche von 75 Quadratmetern überschreitet, Personen unter 18 Jahren der Zugang verwehrt wird, keine zubereiteten Speisen verzehrt werden und die Gaststätte im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet wird.
 
Wer trotz des Verbotes raucht, muss mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro rechnen. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht oder die Verpflichtung Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, kann mit bis zu 2.500 Euro bestraft werden.

Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF-Download.