Keine Frage, süße Düfte können ganz schön verführerisch sein. Deshalb sollten auch potenziell gesundheitsschädliche Produkte nicht süß oder süßlich riechen bzw. schmecken – Zigaretten etwa. Gleiches gilt für den Tabak, der in Tabakerhitzern verwendet wird.
Bei Zigaretten schon seit längerem verboten: aromatisierter Tabak
Während Aroma-Tabak in regulären Zigaretten schon seit einiger Zeit verboten ist, wurde bei den Tabakerhitzern jetzt nachgezogen. Dafür haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des sogenannten „Tabakerzeugnisgesetzes“ beschlossen. Darin steht, dass der Tabak, der in Form von kleinen Patronen in Tabakerhitzern eingesetzt wird, künftig keine Aromen mehr enthalten darf.
Damit soll besonders der Schutz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessert werden. Denn Tabak, der zum Beispiel nach Vanille oder Erdbeer riecht bzw. schmeckt, könnte ein Einstiegsprodukt vor allem für eine junge Zielgruppe sein.
Außerdem müssen die produzierenden Unternehmen künftig „Text-Bild-Warnhinweise“ sowie informierende Botschaften auf den Tabakverpackungen anbringen. Mit den Gesetzesänderungen wird eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Gesundheitsrisiken durch Langzeitgebrauch von Tabakerhitzern: derzeit noch ungewiss
Tabakerhitzer sind Geräte in der Form eines kleinen Stiftes. In dieses Gerät werden Tabakstifte, vergleichbar mit Patronen bei einem Füller, eingelegt, die dann elektrisch erhitzt (also nicht wie bei der Zigarette verbrannt) werden.
Offenbar enthält das Aerosol (der „Dampf“) von Tabakerhitzern weniger Schadstoffe als der Rauch einer Zigarette. Weniger schädlich bedeutet jedoch noch lange nicht unschädlich. Hinweise darauf, dass der Konsum von Tabakerhitzern harmlos oder gar unbedenklich ist, gibt es nämlich nicht. Und: Weil der verwendete Tabak Nikotin enthält, macht der Konsum von Tabakerhitzern abhängig.
Quellen:
- Deutscher Bundestag (2023). Verbot von Aroma-Tabak für Tabakerhitzer beschlossen. Zuletzt abgerufen am 07.07. 2023 unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw25-de-tabak-953388
- Bundesrat (2023). zuletzt abgerufen am 07.07. 2023 unter www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0201-0300/0287-23.html