Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
In Deutschland sind etwa 8,5 Millionen Nichtraucherinnen und Nichtraucher Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Durch Passivrauchen können die gleichen Erkrankungen wie durch aktives Rauchen verursacht werden.
Personen, die 10-15 Jahre in einem stark verrauchten Raum arbeiten müssen, erkranken doppelt so häufig an Lungenkrebs wie Personen, deren Arbeitsplatz rauchfrei ist.
Schwangere Frauen, die am Arbeitsplatz den Tabakrauch der Kolleginnen und Kollegen einatmen, sind besonders gefährdet. Ihre Gesundheit und die ihres Kindes können schwer geschädigt werden.
Ein rauchfreier Arbeitsplatz fördert die Gesundheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und erhöht die Wirtschaftlichkeit des Betriebs.
Zum Schutz der Beschäftigten vor Passivrauch wurden gesetzliche Maßnahmen getroffen.
Nichtraucherschutz über die Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung hat unter anderem das Ziel, Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten festzulegen. Im Frühjahr 2024 wurde die Arbeitsstättenverordnung angepasst und gilt nun auch für den Konsum von E-Zigaretten und Tabakerhitzern sowie für das Rauchen und Verdampfen von Cannabisprodukten.
In Paragraph 5 der Arbeitsstättenverordnung wird der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz geregelt:
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.
Mutterschutzgesetz (MuSchuG)
Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der schwangeren und stillenden Frau so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist (§2 Abs.1 und 5). Dies beinhaltet u.a. den Schutz vor Tabakrauch.