Brandenburg

Seit Januar 2008 bleibt in Brandenburgs öffentlichen Gebäuden, Schulen, Hochschulen, Heimen und Krankenhäusern die Zigarette aus. Auch in Kultur- und Sportstätten, wie beispielsweise Kinos, darf nicht mehr geraucht werden, unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtungen. Das strikte Rauchverbot gilt in Brandenburg auch für Diskotheken. Das Gesetz umfasst ebenfalls ein Rauchverbot in Gaststätten.

Bedingt durch die im Zuge des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts (30. Juli 2008) notwendig gewordene Neuregelung des Gesetzes, wurden diese Regelungen zum Teil wieder aufgehoben. In Betrieben, deren Gastfläche weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen es keinen abgetrennten Nebenraum gibt, darf geraucht werden. In diesen Gaststätten dürfen allerdings keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Zusätzlich muss das Lokal als Rauchergaststätte gekennzeichnet und der Zutritt für Jugendliche unter 18 Jahren verboten sein. In Betrieben mit mehreren Räumen dürfen in abgetrennten Nebenräumen Raucherbereiche eingerichtet werden. Ausnahmen können unter anderem in Justizvollzugsanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und der Palliativversorgung gestattet werden.
 
Bei Verstößen gegen das Rauchverbot können Bußgelder zwischen 5 und 100 Euro erhoben werden. Betreiberinnen und Betreiber der betroffenen Einrichtungen müssen mit Bußgeldern zwischen 10 und 1000 Euro rechnen.

Hier finden Sie das Landesgesetz als PDF -Download.