Bundesgesetz zum Nichtraucherschutz

Zum 1. September 2007 ist in Deutschland das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Die Beschäftigten in Bundesbehörden und die Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf Schutz vor dem Passivrauchen.

Zu den öffentlichen Einrichtungen der Bundesverwaltung, die von dem grundsätzlichen Rauchverbot betroffen sind, gehören Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Auch Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundesverfassungsgericht fallen unter das Gesetz.

Das grundsätzliche Rauchverbot im öffentlichen Personenverkehr betrifft alle öffentlichen Verkehrsmittel, wie Busse, Bahnen, aber auch Taxen.

Im Frühjahr 2024 wurde das Bundesnichtraucherschutzgesetz angepasst und gilt nun auch für den Konsum von E-Zigaretten und Tabakerhitzern sowie für das Rauchen und Verdampfen von Cannabisprodukten.

Quelle

Bundesministerium der Justiz. Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG).
Zuletzt online abgerufen am 30.05.2024 unter https://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg/BJNR159510007.html

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